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   SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21 ER   

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SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21 ER (https://dejure.org/2021,66008)
SG Landshut, Entscheidung vom 08.09.2021 - S 11 AY 38/21 ER (https://dejure.org/2021,66008)
SG Landshut, Entscheidung vom 08. September 2021 - S 11 AY 38/21 ER (https://dejure.org/2021,66008)
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  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Da derzeit keine abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, ist es unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) hinreichend wahrscheinlich, dass die Rechtsfolge des neuen § 1 a Abs. 4 AsylbLG verfassungswidrig ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvR 10/10 und 2/11) besteht ein Anspruch auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und als Menschenrecht, welches dem Grunde nach unverfügbar ist (Urteil vom 18.07.2012 Rn. 62; zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit von Menschenrechten siehe auch Art. 1 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Auch wenn die Verfassung nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen voraussetzungslosen Sozialleistungen gebietet (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09) ist den hier lebenden Personen unabhängig vom Aufenthaltsrecht neben dem physischen Existenzminimum immer auch ein soziokulturelles Existenzminimum zu gewähren.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - L 20 AY 20/20

    Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen:

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Nur zusammen mit den Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) gewährleisten Letztere jedoch erst das menschenwürdige Existenzminimum, wie es der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylbLG gerade selbst wertend eingeschätzt hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2020 - L 20 AY 20/20 B ER -, Rn. 29 - 32).
  • SG Hannover, 14.07.2017 - S 48 AS 1951/17

    Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Eine Verpflichtung dem Grunde nach im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit von einem (zumindest geringfügig höheren) Leistungsanspruch ausgegangen werden kann (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 14. Juli 2017 - S 48 AS 1951/17 ER -, m. w. N.).
  • LSG Bayern, 01.07.2016 - L 7 AS 350/16

    Keine Versagung von Arbeitslosengeld II wegen unterlassenem Rentenantrag

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Wenn, wie hier, nur eine Leistungsabsenkung, nicht aber die Höhe des Anspruchs strittig ist, ist eine bloße Verpflichtung "dem Grunde nach" möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01. Juli 2016 - L 7 AS 350/16 B ER -).
  • EGMR, 06.12.2011 - 10/10

    BRUNNER v. TURKEY

    Auszug aus SG Landshut, 08.09.2021 - S 11 AY 38/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvR 10/10 und 2/11) besteht ein Anspruch auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und als Menschenrecht, welches dem Grunde nach unverfügbar ist (Urteil vom 18.07.2012 Rn. 62; zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit von Menschenrechten siehe auch Art. 1 Abs. 2 GG).
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